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   BGH, 27.03.2018 - X ZR 59/16   

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https://dejure.org/2018,14597
BGH, 27.03.2018 - X ZR 59/16 (https://dejure.org/2018,14597)
BGH, Entscheidung vom 27.03.2018 - X ZR 59/16 (https://dejure.org/2018,14597)
BGH, Entscheidung vom 27. März 2018 - X ZR 59/16 (https://dejure.org/2018,14597)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Patentfähigkeit eines leicht aufzubauenden Kinderbetts mit einem Rahmen und einer Stoffbespannung; Veranlassung der Heranziehung eines zum allgemeinen Fachwissen zählenden Lösungsmittels; Erkennbarkeit einer technischen Ausgangslage im Hinblick auf den Einsatz des ...

  • rewis.io

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Generelle Eignung eines zum allgemeinen Fachwissen zählenden Lösungsmittels - Kinderbett

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EPÜ Art. 56; PatG § 4
    Patentfähigkeit eines leicht aufzubauenden Kinderbetts mit einem Rahmen und einer Stoffbespannung; Veranlassung der Heranziehung eines zum allgemeinen Fachwissen zählenden Lösungsmittels; Erkennbarkeit einer technischen Ausgangslage im Hinblick auf den Einsatz des ...

  • datenbank.nwb.de

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Generelle Eignung eines zum allgemeinen Fachwissen zählenden Lösungsmittels - Kinderbett

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Patentfähigkeit eines leicht aufzubauenden Kinderbetts mit einem Rahmen und einer Stoffbespannung

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Erfinderische Tätigkeit im Sinne des § 4 PatG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2018, 716
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.12.2009 - X ZR 65/05

    einteilige Öse

    Auszug aus BGH, 27.03.2018 - X ZR 59/16
    Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 92/05, BGHZ 182, 1 Rn. 20 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; Urteil vom 8. Dezember 2009 - X ZR 65/05, GRUR 2010, 407 Rn. 17 - einteilige Öse; st. Rspr.).
  • BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 92/05

    Betrieb einer Sicherheitseinrichtung

    Auszug aus BGH, 27.03.2018 - X ZR 59/16
    Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 92/05, BGHZ 182, 1 Rn. 20 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; Urteil vom 8. Dezember 2009 - X ZR 65/05, GRUR 2010, 407 Rn. 17 - einteilige Öse; st. Rspr.).
  • BGH, 11.03.2014 - X ZR 139/10

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Mangel der

    Auszug aus BGH, 27.03.2018 - X ZR 59/16
    Über die fehlende Anregung hilft auch nicht der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz hinweg, dass Veranlassung zur Heranziehung einer technischen Lösung, die als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, bereits dann bestehen kann, wenn es für die Anwendung dieser Lösung zwar kein konkretes Vorbild gibt, die Nutzung ihrer Funktionalität in dem betreffenden Zusammenhang sich aber als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände festzustellen sind, die eine Anwendung als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem; Urteil vom 26. September 2017 - X ZR 109/15, Mitt. 2018, 21 Rn. 113 - Spinfrequenz).
  • BGH, 26.09.2017 - X ZR 109/15

    Spinfrequenz - Patentnichtigkeitssache betreffend ein europäisches Patent: Durch

    Auszug aus BGH, 27.03.2018 - X ZR 59/16
    Über die fehlende Anregung hilft auch nicht der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz hinweg, dass Veranlassung zur Heranziehung einer technischen Lösung, die als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, bereits dann bestehen kann, wenn es für die Anwendung dieser Lösung zwar kein konkretes Vorbild gibt, die Nutzung ihrer Funktionalität in dem betreffenden Zusammenhang sich aber als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände festzustellen sind, die eine Anwendung als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem; Urteil vom 26. September 2017 - X ZR 109/15, Mitt. 2018, 21 Rn. 113 - Spinfrequenz).
  • BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 56/05

    Airbag-Auslösesteuerung

    Auszug aus BGH, 27.03.2018 - X ZR 59/16
    Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten Problems dieser Kenntnis zu bedienen (BGH, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 56/05, GRUR 2009, 743 Rn. 37 - Airbag-Auslösesteuerung).
  • BPatG, 04.02.2016 - 2 Ni 52/13

    Anspruch auf Nichtigerklärung eines europäischen Patents über ein Kinderbett

    Auszug aus BGH, 27.03.2018 - X ZR 59/16
    Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.02.2016 - 2 Ni 52/13 (EP) -.
  • BGH, 13.07.2020 - X ZR 90/18

    Signalübertragungssystem

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Anwendung eines bestimmten Mittels auch ohne entsprechende Anregung naheliegend sein, wenn dieses als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, die Nutzung der in Rede stehenden Funktionalität sich in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Rn. 26 - Farbversorgungssystem; Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16, GRUR 2018, 716 Rn. 29 - Kinderbett).

    (bb) Als objektiv zweckmäßig stellt sich ein allgemein verfügbares Mittel dar, wenn für den Fachmann ohne weiteres erkennbar war, dass eine technische Ausgangslage besteht, in der sich der Einsatz des betreffenden Lösungsmittels als objektiv zweckmäßig darstellt (BGH, Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16, GRUR 2018, 716 Rn. 29 - Kinderbett).

  • BGH, 27.11.2018 - X ZR 16/17

    Anspruch auf Nichtigerklärung eines Streitpatents betreffend eines

    Aus der Offenbarung eines solchen Labyrinths folgt indessen nicht, dass für eine solche Maßnahme entsprechend der Rechtsprechung des Senats zu einem das Naheliegen indizierenden Standardrepertoire (vgl. dazu BGH, Urteile vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem; vom 26. September 2017 - X ZR 109/15, GRUR 2018, 509 Rn. 113 - Spinfrequenz; vom 27. März 2018 - X ZR 59/16, GRUR 2018, 716 Rn. 29 - Kinderbett) keiner konkreten Anregung bedürfte.
  • BGH, 15.06.2021 - X ZR 58/19

    Führungsschienenanordnung

    Wenn ein bestimmtes Mittel als generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehört und sich auch in dem konkret zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt, ist eine Anwendung aus fachlicher Sicht nicht allein deshalb untunlich, weil dieses Mittel generell bestimmte Nachteile aufweist oder weil im konkreten Zusammenhang auch andere Ausführungsformen in Betracht kommen (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Rn. 26 - Farbversorgungssystem; Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16, GRUR 2018, 716 Rn. 29 - Kinderbett und Beschluss vom 13. Juli 2020 - X ZR 90/18, GRUR 2020, 1074 Rn. 49 - Signalübertragungssystem).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Anwendung eines bestimmten Mittels auch ohne entsprechende Anregung naheliegend sein, wenn dieses als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, die Nutzung der in Rede stehenden Funktionalität sich in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Rn. 26 - Farbversorgungssystem; Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16, GRUR 2018, 716 Rn. 29 - Kinderbett; Beschluss vom 13. Juli 2020 - X ZR 90/18, GRUR 2020, 1074 Rn. 49 - Signalübertragungssystem).

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